AGB

I. GELTUNGSBEREICH

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von MP-Werkzeugbau e.K. (nachfolgend: MP bzw. wir) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung an den Kunden durch MP.
2. Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern.
3. Der Einbeziehung von entgegenstehenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen.
4. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen MP und dem Kunden.

II. RECHTE AN UNTERLAGEN

1. Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit vorheriger Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
2. Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.
3. Im Überlassen von vorbezeichneten Gegenständen liegt keine Rechteübertragung oder -einräumung (Nutzungslizenz) vor.

III. VERTRAGSSCHLUSS

1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unsere Leistungserbringung zustande. Zur Annahme eines vom Kunden unterbreiteten Angebots durch schriftliche Auftragsbestätigung sind wir innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Zugang des Angebots bei uns berechtigt. Kommt der Vertragsschluss durch Leistungserbringung zustande, so muss diese innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Kundenangebots bei MP erbracht sein.

IV. VERTRAGSINHALT

1. Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere der Auftragsbestätigung.
2. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB).
3. Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von MP geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.

V. LIEFERZEIT; LIEFERFRIST; HÖHERE GEWALT

1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben. Der tatsächliche Auslieferungszeitpunkt wird durch MP mit angemessener Vorlaufzeit angekündigt.
2. Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Lieferzeit beginnt nicht, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.
3. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung nicht, bevor der Kunde die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
4. MP steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
5. Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt).
6. Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeure), insbesondere, aber nicht ausschließlich Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Rohstoffknappheit, terroristischen Anschlägen, Streik, angemessen. MP wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als sechs Wochen an oder verzögert sich der Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um mehr als acht Wochen, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.
7. Wir sind zu Teillieferungen bereit, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

VI. GEFAHRÜBERGANG

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe an den Kunden, seinen Frachtführer oder einen von ihm bezeichneten Dritten über (Incoterms 2010 ex works).
2. Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware am Auslieferungszeitpunkt (V. Ziff. 1) nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über.

VII. ANNAHMEVERZUG; VERZÖGERUNGSSCHADEN

1. Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab (VI.) oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er MP pro angefangener Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung zu zahlen.
2. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren, MP der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

VIII. PREISE; ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sämtliche etwa anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren etc. trägt der Kunde.
3. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gelten sämtliche Preise ex works (EXW Incoterms 2010).
4. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
5. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Gefahrübergang fällig.
6. Liegen zwischen Vertragsschluss und Gefahrübergang mehr als acht Wochen und haben wir das Überschreiten dieses Zeitraums nicht vorsätzlich herbeigeführt, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den uns entstandenen Produktionsmehrkosten, insbesondere aufgrund von gestiegenen Rohstoffpreisen, zu erhöhen.

IX. MÄNGELRÜGE

1. Der Kunde ist verpflichtet, erbrachte Leistungen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Mängel zu rügen.
2. Zeigt sich ein Mangel, der im Rahmen der Untersuchung nach Ziff. 1 nicht erkennbar war, ist dieser innerhalb von drei Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.
3. Etwaig entdeckte Mängel sind uns gegenüber in Textform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.
4. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsrechte stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die mit der unberechtigt vorgenommenen Mängelrüge verbundenen Kosten von MP zu tragen.
6. Die Fristen der Ziff. 1 und 2. beginnen, sofern eine Dokumentation von MP geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.

X. GEWÄHRLEISTUNG

1. MP leistet Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt MP.
2. MP ist berechtigt, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.
3. Ansprüche auf Gewährleistung von Mängeln, die auf unsachgemäße Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
4. Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln - mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen - verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nicht erkennbaren Mängeln (IX. Ziff. 2).
5. Für die Geltendmachung von Schadensersatz gilt zusätzlich XI.

XI. HAFTUNG

1. MP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. MP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn MP wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Kund vertrauen darf.
3. MP haftet für die grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Bei der grob fahrlässigen Verletzung einer solchen nicht wesentlichen Vertragspflicht ist der Schaden begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
4. MP haftet unbeschränkt gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
5. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

XII. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

1. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
2. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend.

XIII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der geschäftlichen Beziehung herrührenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die sich zugunsten von MP ergebende Saldoforderung.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für MP. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht MP gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt MP Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
4. Erfolgt durch den Kunden eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu einer einheitlichen Sache und ist einer der andere Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so steht MP anteiliges Eigentum an der entstehenden Sache zu. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde tritt bereits jetzt dieses Miteigentum an MP ab, wobei MP die Abtretung bereits jetzt annimmt.
5. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde mit allen Nebenrechten bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Sicherung an MP ab. MP nimmt diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten. MP ist ermächtigt, die sich ergebenden Kaufpreisforderungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung der Zahlung an MP für Rechnung von MP einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde nicht befugt. MP wird die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung hat der Kunde MP die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinen Abnehmern, den Rechnungen und einer Übersicht über die Zahlungen der Abnehmer an den Kunden zu übermitteln.
6. Über Zugriffe Dritter auf Waren, an denen MP Eigentum hat, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware und die Forderungen von MP, hat der Kunde MP unverzüglich in Textform zu unterrichten und die für eine Abwehr erforderlichen Informationen und Dokumente zu übermitteln.
7. Soweit der realisierbare Wert der MP zustehenden Sicherungsrechte alle an MP noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als zehn Prozent übersteigt, ist MP auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte steht MP zu.

XIV. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von MP in Mössingen, Deutschland, zuständige Gericht.
2. MP ist darüber hinaus berechtigt, den Kläger an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XV. SCHRIFTFORM

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf deren Geltung bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

XVI. SALVATORISCHE KLAUSEL

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags als Ganzes.
2. Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
3. Ziff. 1 und 2 gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend.